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Einkommensteuerliche Behandlung von Versicherungen
Einkommensteuerliche Behandlung von Versicherungen Werden betriebliche Risiken durch Versicherungen abgedeckt, wie z. B. mit einer Feuerversicherung für das Betriebsgebäude, sind die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig und eventuelle Versicherungsleistungen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Anders ist dies dagegen dann, wenn ein außerbetriebliches Risiko abgedeckt wird. Dann sind die Versicherungsprämien beim Unternehmen allenfalls als Sonderausgeben steuerlich abzugsfähig, wirken sich jedoch im Regelfall wegen der bestehenden Abzugsabschreibung nicht aus.
Die Abgrenzung kann Schwierigkeiten aufwerfen. Dies verdeutlicht das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.05.2009. Und zwar ging es um die Frage der Einordnung einer sog. Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden. Der Unternehmer hatte die Versicherungsprämien seit geraumer Zeit als Betriebsausgaben geltend gemacht. Als nun ein Versicherungsfall eintrat und eine Versicherungsleistung erbracht wurde, sollte diese dagegen nicht als Betriebseinnahmen angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass diese Versicherung zum Bereich der privaten Lebensführung gehört und damit die Versicherungsleistung nicht als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich nach der Art des versicherten Risikos:
- Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; - ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Versicherungsprämien allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während eventuelle Versicherungsleistungen steuerlich nicht erfasst werden.
Dabei stellen Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, das Risiko zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Versicherung der Absicherung spezieller berufs- oder betriebsspezifischer Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) dient.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof betont, dass aus einem Betriebsausgabenabzug der Versicherungsprämien kein Rückschluss auf die Einordnung der Versicherung als betriebliche und nicht private Versicherung gezogen werden kann. Wird der betriebliche Charakter der Versicherung verneint und sind demnach etwaige Versicherungsleistungen nicht steuerbar, so sind korrespondierend allerdings auch die Versicherungsprämien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. BFH v. 20.05.2009 Az VIII R 6/07
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