Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Regelung des § 27a Abs. 3 GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) verfassungskonform ist, wonach u. a. Altersgrenzen (Satz 1), die Pflicht zur Vorlage eines Behandlungsplanes zur Genehmigung durch die Krankenkasse (Satz 2) sowie eine Begrenzung der Kostenübernahme auf die Hälfte der Kosten der künstlichen Befruchtung eingefügt (Satz 3) wurden.
Die Klägerin wandte sich insbesondre gegen die Regelung in § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V, wonach die Krankenkasse nur noch 50 % der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen im Rahmen der In-Vitro-Vertilisation, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden, übernehmen muss. Sie vertrat die Auffassung, die Begrenzung der Kostenübernahme stelle ein ungerechtfertigtes und unzumutbares Sonderopfer von Ehepartnern und Familien zur Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dar. Die Vorschrift verstoße gegen das Diskriminierungsverbot aus Art 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip, die Rechte aus Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Abs. 2 GG und Art 20 Abs. 1 i.V.m. Art 1 GG, gegen das Recht auf Familiengründung Verheirateter aus Art 6 Abs. 1 GG sowie gegen das Recht auf Nachkommenschaft gemäß Art 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG im Lichte des Art 6 Abs. 1 GG. Das BSG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und die Regelung des § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V für verfassungsgemäß erklärt.
Das BSG führt im Ergebnis aus: Eine Verletzung des GG besteht nicht darin, dass der Ge-setzgeber bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung seit Inkrafttreten des GMG - anders als bei den „Kern“-Leistungen wegen Krankheit - eine Eigenbeteiligung der Versicherten in Höhe von 50 v.H. vorsieht. Der Leistungskata-log der GKV darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Im Zusammenhang damit hat das BVerfG bereits entschieden, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich erlaubt ist, den Versicherten über den Beitrag hin-aus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann. Anders als bei den Zuzahlungen, die sich sogar auf Kernleistungen erstrecken können und teilweise akzessorische Nebenleistungen der Krankenbehandlung betreffen, und anders also bei der Begrenzung der Ansprüche auf Zahnersatz auf Festzuschüsse, geht es bei den Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aber nur um weniger kernbereichsnahe, nur vom Gesetzgeber partiell der Krankenbehandlung gleichgestellte Leistungen. Kann der Gesetzgeber aber solche Leistungen ganz der Eigenvorsorge zuordnen und handelt es sich zugleich um kernbe-reichsfernere Leistungen als die von Zuzahlungen erfassten, steht das Gebot der Gleichbehandlung einer Leistungsbegrenzung auf 50 v.H. der Kosten nicht entgegen.
(Bundessozialgericht - B 1 KR 6/07 R - Urteil vom 19.09.2007)
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